Komplexität der Bauleistungen
Bei Bauleistungen handelt es sich um Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, der Instandsetzung und Instandhaltung sowie der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (Gebäude sowie alle weiteren mit dem Erdboden verbundene oder infolge der eigenen Schwere auf ihm ruhende, mit baulichem Gerät aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen) dienen. Der Paragraph 211 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III in Verbindung mit der Baubetriebe-Verordnung definiert den Begriff Bauleistung rechtlich.
Alle Arbeiten, die an einem wie zuvor definierten Bauwerk ausgeführt werden, sind Bauleistungen. Somit ist eine Maler- und Lackierarbeit ebenso eine Bauleistung wie Maurerarbeiten und Bedachungsarbeiten oder auch Straßenbauarbeiten und Erdbewegungsarbeiten. Hingegen fallen die Planungsarbeiten und Überwachungsleistungen rund um Arbeiten an einem Bauwerk nicht unter den Begriff der Bauleistung, sofern es sich nicht um eine einheitliche Leistung handelt.
Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn sowohl die Bauleistung als eine weitere Leistung vorliegt, die eigentliche Bauleistung aber der Hauptbestand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ist. Beispiel: Der Bauunternehmer beauftragt einen Tischler, eine Haustür zu planen und anzufertigen sowie zu liefern und einzubauen. Da der Tischler alle Leistungen aus einer Hand liefert, stellen Planung, Fertigung, Lieferung und Einbau eine einheitliche Werklieferung dar, bei der der abschließende Einbau das sogenannte Gepräge – also die für die Gesamtleistung wesentliche Leistung – ist. Somit handelt es sich hierbei um eine steuerabzugsfähige Bauleistung im Sinne des § 13b UStG.
Dauerthema Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Welche Leistungen sind Bauleistungen und damit steuerabzugsfähig – und welche nicht? Im Detail vermögen das ausschließlich spezialisierte Rechtsanwälte festzustellen. Jedoch fallen unter anderem folgende Leistungen nicht unter die Steuerabzugsfähigkeit und sind somit rechtlich keine Bauleistungen:
Reinigungstätigkeiten ohne Eingriff in die Bausubstanz, Materiallieferungen ohne das anschließende fachgerechte Verarbeiten durch den anliefernden Betrieb, Bereitstellung von Baugeräten und Containern, Entsorgung der Baumaterialien, dem Gerüstbau sowie dem Anlegen und der Pflege von Bepflanzungen.
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