Bislang wurden Blockheizkraftwerke von der Finanzverwaltung als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordnet mit der steuerlichen Folge, dass sie über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden konnten. Durch diese Einordnung konnten für die Anlagen zudem Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen beansprucht werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat 2014 entschieden, dass ein als Ersatz für eine alte Heizanlage in ein Vermietungsobjekt eingebautes Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Der Betreiber konnte daher die Anschaffungskosten der Anlage sofort als Erhaltungsaufwendungen bei seinen Vermietungseinkünften abziehen, statt sie über einen Zehnjahreszeitraum abzuschreiben.
Der Richterspruch muss in den Finanzbehörden für ein Umdenken gesorgt haben, denn die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, dass die Finanzämter entsprechende Anlagen fortan ebenfalls als Gebäudebestandteile einstufen. Lediglich bei Blockheizkraftwerken, die unmittelbar einem Gewerbe dienen (Betriebsvorrichtungen), bleibt alles beim Alten.
Hinweis: Die Kehrseite der neuen Einordnung als Gebäudebestandteil ist, dass die Kosten eines Blockheizkraftwerks bei Neubaumaßnahmen nur über die Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr berücksichtigt werden können. Da in diesen Fällen keine alte Anlage ersetzt wird, gelingt kein Sofortabzug als Erhaltungsaufwand. Zudem können für Gebäudebestandteile auch keine Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen beansprucht werden.
Die Finanzverwaltung hat Anlagenbetreibern aus Gründen des Vertrauensschutzes allerdings ein Wahlrecht eingeräumt: Für alle Anlagen, die noch vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden, kann der Betreiber sich auf den alten Verwaltungsstandpunkt berufen. Dann sind noch eine Abschreibung über zehn Jahre, Sonderabschreibungen und die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen möglich. Der Betreiber muss das Wahlrecht jedoch spätestens im Veranlagungs- bzw. Feststellungsverfahren für 2015 ausüben.
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