Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit dem Fall einer an Multipler Sklerose erkrankten Wohnungseigentümerin befasst. Auf Empfehlung ihres Hausarztes ließ sie ihre alte Dusche austauschen, um es künftig leichter mit ihrer sich verschlimmernden Krankheit zu haben. Nachdem die Pflegekasse eine Übernahme der Kosten von über 5.000 € abgelehnt hatte, trug sie sämtliche Aufwendungen selbst.
Ganz klar: Hierbei handelte es sich um außergewöhnliche Belastungen, die das steuerpflichtige Einkommen mindern. Krankheitsbedingte Aufwendungen stellen nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung üblicherweise außergewöhnliche Belastungen dar. Das erkannte auch das Finanzamt an, wollte aber über die Höhe der abzugsfähigen Kosten streiten. Schließlich wurden neben dem Austausch der Duschwanne auch andere Arbeiten durchgeführt. Es erkannte daher zuerst nur 301 € und anschließend ca. 500 € als außergewöhnliche Belastungen an.
Doch das Gericht unterstützte die Eigentümerin. Ein Sachbearbeiter des Finanzamts ist bekanntermaßen und in aller Regel kein Bausachverständiger. Eine Sezierung der Baukosten in notwendig und abzugsfähig oder nicht notwendig und nicht abzugsfähig kann ohne Gutachten nicht vorgenommen werden. Da außerdem der Umfang der Arbeiten gering war und laut FG sämtliche Arbeiten aufgrund des krankheitsbedingten Umbaus durchgeführt worden waren, ließ es alle Kosten zum Abzug zu. Auch ein Gutachten hielten die Richter aufgrund des geringen Umfangs der Arbeiten für entbehrlich.
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