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Einheitswert - Lärm von Windkraftanlagen kann zu Wertminderung führen

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Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt maßgeblich vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert ist auch im Bereich der Gewerbesteuer relevant, denn für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt.

In der letzten Zeit machen Grundstückseigentümer gegenüber den Finanzämtern vermehrt Wertabschläge aufgrund von Lärm und Schattenwurf durch benachbarte Windkraftanlagen geltend. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Bei der Bearbeitung dieser Anträge sollen die Finanzämter folgende Grundsätze beachten:

·Eine Wertminderung für bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren setzt unter anderem voraus, dass eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne des Bewertungsgesetzes vorliegt. Ob dies der Fall ist, müssen die Finanzämter nach objektiven Gesichtspunkten entscheiden; persönliche Empfindungen des betroffenen Eigentümers dürfen dabei keine Rolle spielen.

·Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Immissionen von Windkraftanlagen grundsätzlich eine Ermäßigung des Einheitswerts rechtfertigen. Allerdings dürfen keine pauschalen Abschläge (z.B. gestaffelt nach Entfernung zur Windkraftanlage) vorgenommen werden; stattdessen müssen die Finanzämter immer eine einzelfallabhängige Entscheidung treffen.

·Die Finanzämter sollen grundsätzlich davon ausgehen, dass die immissionsrechtlichen Vorschriften bei der baurechtlichen Genehmigung der Windkraftanlage beachtet wurden und somit sichergestellt ist, dass die Nachbargrundstücke nicht ungewöhnlich stark beeinträchtigt werden. Führt der Grundstückseigentümer gleichwohl eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung an, trägt er dafür die objektive Beweislast. Er muss durch ein Gutachten nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Wertminderung gegeben sind.

·Ein Wertabschlag wegen Lärmbeeinträchtigung ist regelmäßig nur möglich, wenn die folgenden Grenzwerte um mehr als 10 dB (A) überschritten wurden:

Grenzwerte

Am Tag

Nachts (22 bis 6 Uhr)

Gebiete, die vorwiegend Wohnzwecken dienen

55 dB (A)

40 dB (A)

Reine
Wohngebiete

50 dB (A)

35 dB (A)

Außenbereiche

60 dB (A)

45 dB (A)

·Aufgrund der hohen Anforderungen im Genehmigungsverfahren der Anlagen stellen Schattenwürfe regelmäßig keine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstücks dar. So reicht laut Finanzgericht Niedersachsen ein Schattenwurf von jeweils zwei Stunden täglich über zwei Wochen im Jahr nicht für einen Wertabschlag aus.

Hinweis: Diese Weisungsgrundsätze lassen erkennen, dass sich Wertminderungen schwer beim Fiskus durchsetzen lassen. Wer allerdings die Einschaltung eines Gutachters nicht scheut und dadurch erhebliche Beeinträchtigungen des Grundstücks aufdeckt, kann den Einheitswert mindern.

© Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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