Die schrittweise Einführung des Energieausweises begann am 01.Juli 2008. Alle Übergangsfristen - auch für Nichtwohngebäude sind zum 01.Juli 2009 ausgelaufen.
Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen.
Damit ist die neue EnEV amtlich. Am 01.Mai 2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft treten. Die Vorlage des Energieausweises bei Besichtigung wurde somit Pflicht.
Mit der neuen EnEV ist auch eine Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber Käufern und Mietern erfolgt. Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
Weiterhin besteht eine Aushangpflicht in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
Auch besteht Aushangpflicht in öffentlichen Gebäuden:
Bisher: wenn auf mehr als 1000 m² Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen.
Energieausweise, die vor Mai 2014 ausgestellt wurden, sind weiterhin ohne Angabe der Energieeffizienzklasse gültig. Auch in Immobilienanzeigen muss die Klasse nicht aufgenommen werden.
Neu:
Gilt bereits für Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche, ab Juli 2015 sogar auf Gebäude mit 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr.
Für bestimmte Gebäudearten gibt es aber auch Ausnahmen. Denkmalgeschütze Gebäude unterliegen keiner Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen und Vorschriften der EnEV 2014, stehen Ihnen Energieberater zur Seite. Sprechen Sie sie an, damit Bußgelder bei Verletzung Ihrer Pflichten nicht zu Ihrem Nachteil werden.