In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte der verstorbene Vater kein Testament errichtet, so dass für die Aufteilung des Erbes die gesetzliche Erbfolge angewendet werden sollte. Die Familie einigte sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung vertraglich über die Verteilung der Grundstücke, der Wertgegenstände und des Betriebsvermögens des Erblassers. Nach dem Gesetz bekommt jeder Erbe einen bestimmten Anteil an der Erbmasse. Durch die Erbauseinandersetzung wurde aber einem Sohn das gesamte Betriebsvermögen zugesprochen. Er hatte damit mehr erhalten, als ihm eigentlich zustand. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung der anderen Erben an den mit dem Betriebsvermögen Bedachten - der nun dagegen klagte.
Das FG hat allerdings dem Finanzamt Recht gegeben, weil die Vermögensmasse als gesamtes Vermögen zu betrachten und zu verteilen ist. Auch wenn zum Beispiel zwei Grundstücke auf zwei gleichberechtigte Erben entfallen und jeder ein Grundstück bekommt, muss das noch lange nicht heißen, dass diese Verteilung gerecht ist - das eine Grundstück könnte ja 100.000 € wert sein und das andere 500.000 €. Eine solche Ungleichheit bestand auch im Streitfall. Der neue Betriebsinhaber hat sich quasi auf Kosten der anderen bereichert. Da die anderen Erben dieser Bereicherung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugestimmt hatten, haben sie den Kläger mit einer freigebigen Zuwendung bedacht - also mit einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung. Das FG hat die Klage daher abgewiesen.
Hinweis: Der Urteilsfall wies die Besonderheit auf, dass das Erbe aus dem Jahr 1997 stammte. Der Fall war trotzdem nicht verjährt, denn eine Schenkung muss dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Wird diese Erklärung versäumt, ändern sich die Verjährungsfristen.
© Deubner Verlag GmbH & Co. KG