Im Eigenheim wohnen, ohne das Grundstück zu kaufen.
Wer in Deutschland ein Haus bauen möchte, muss seit Jahren schon tief in die Tasche greifen, denn die Grundstückspreise bewegen sich im Gleichschritt mit der steigenden Immobiliennachfrage nach oben. Gemäß Statistischem Bundesamt haben sich die Preise für den Grund und Boden in den vergangenen zehn Jahren im Schnitt um mehr als die Hälfte verteuert.
Da im gleichen Zeitraum auch die Kosten für den Wohnungsbau, insbesondere die Material- und Arbeitskosten, um rund ein Viertel gestiegen sind, suchen viele Eigenheiminteressierte nach alternativen Lösungen.
Eine Möglichkeit, die Gesamtkosten geringer zu halten, bietet das sogenannte Erbbaurecht. Es ermöglicht den Bau der eigenen vier Wände, ohne dass ein Grundstück gekauft werden muss. Stattdessen wird für die Nutzung eines Grundstücks ein jährlicher Erbbauzins von etwa vier bis fünf Prozent des Grundstückswertes an den Grundstückseigentümer (meist Kommunen, Kirchen oder Unternehmen) gezahlt. Solche Erbbaurechtsverträge laufen üblicherweise 75 bis 99 Jahre.
Gerade für junge Familien mit wenig Eigenkapital, kann ein Erbbaurecht eine lohnende Alternative sein. Darüber hinaus erhalten Bauherren durch das Erbbaurecht oft Zugang zu attraktiven Bauplätzen in Ballungszentren, die ihnen ansonsten verwehrt blieben.
Welche Besonderheiten sind beim Erbbaurecht zu beachten?
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Erbbaurecht mit Ablauf der vereinbarten Dauer in der Regel erlischt und der aktuelle Bewohner die Immobilie räumen muss. Offiziell heißt dies dann Heimfall- oder Rückfallklausel. Häufig muss der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten im Gegenzug eine Entschädigung für das Gebäude zahlen, die sich am aktuellen Marktwert orientiert. Eigentümer und Erbbauberechtigter können sich aber auch auf eine Verlängerung des Erbbaurechts einigen oder dem Erbbauberechtigten vertraglich ein Vorkaufsrecht am Grundstück einräumen. Auch die Indexierung ist auf Grund der langen Vertragslaufzeit von großer Bedeutung, da der Erbbauzins über die Jahre entsprechend ansteigt, was bei Vertragsabschluss oftmals unterschätzt wird.
Grundsätzlich gilt, dass ein Erbbaurechtsvertrag individuell vereinbart werden kann. Um hier Fehler zu vermeiden, die sich später negativ auswirken, sollte beim Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nicht nur ein Jurist, sondern möglichst auch ein Immobilienexperte hinzugezogen werden. Die Tücke liegt oft im Detail, gerade beim Erbbaurecht.