Der neue Entwurf zum Erbschaftsteuergesetz wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert. Obwohl die Besteuerung von Unternehmensvermögen geändert werden soll, wird sich bei Wohnungsunternehmen nach derzeitigem Stand nichts Grundsätzliches ändern. Bei ihnen gilt schon nach dem noch aktuellen Recht, dass eine Verschonung von der Erbschaftsteuer die Ausnahme und eine Versteuerung die Regel ist. Das musste auch der Erbe eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) feststellen, die fünf Wohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen vermietete. Die KG stellte laut Finanzgericht Düsseldorf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Derzeit kann ein Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vollständig von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn die Lohnsumme innerhalb der folgenden sieben Jahre nach dem Erwerb 700 % der Ausgangslohnsumme entspricht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vor allem Arbeitsplätze sichern.
Ausnahmsweise kann zwar auch ein Wohnungsunternehmen die Verschonungsregelung beanspruchen, wenn es durch pure Größe tatsächlich ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr funktionieren würde. Hier wird regelmäßig die Grenze von 300 vermieteten Wohneinheiten angeführt, die jedoch nur als Richtwert dient. Allerdings war die KG im Streitfall relativ klein und hatte nur drei Teilzeitangestellte. Daher war nach Ansicht der Richter nicht anzunehmen, dass die Vermietung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderte. Die Verschonung blieb dem Erben somit verwehrt.
Hinweis: Das Urteil ist wegen der zugelassenen Revision noch nicht rechtskräftig. Ob der Bundesfinanzhof möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt, ist also noch offen.
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