Wenn Sie die Verwaltung Ihrer Immobilie(n) in die Hände eines Hausverwalters legen, möchten Sie mit den administrativen Tätigkeiten rund um Ihren Grundbesitz in der Regel nicht mehr allzu viel zu tun haben. Der Verwalter kann zwar einen Großteil der anfallenden Aufgaben übernehmen, in steuerlichen Angelegenheiten sind ihm jedoch Grenzen gesetzt:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Hausverwalter nicht die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung und die Umsatzsteuererklärung für eine Grundstücksgemeinschaft anfertigen und abgeben darf. Nach Ansicht der Richter überschreitet ein Hausverwalter damit seine Befugnisse. Das Steuerberatungsgesetz berechtigt Vermögensverwahrer und -verwalter zwar zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, hierunter fallen aber nur folgende Tätigkeiten:
•Ermittlung des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses aus dem verwalteten Mietwohngrundstück,
•Beratung über Abschreibungsmöglichkeiten und
•Ausfüllen der Anlage V zur Einkommensteuererklärung.
Die Befugnis zur Hilfeleistung besteht nach dem Gesetz nur „hinsichtlich des Vermögens“, das der Verwalter betreut. Dieser Rahmen ist überschritten, wenn er eine vollständige Feststellungs- bzw. Umsatzsteuererklärung erstellt bzw. abgibt. Denn diese Erklärungen beziehen sich nicht allein auf das verwaltete Grundstück, sondern erfassen auch die persönlichen Verhältnisse und weiteren Tätigkeiten der Erklärungspflichtigen. Somit fehlt ein hinreichend sachlicher Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung.
Hinweis: Laut BFH ist ein Hausverwalter aber nicht von allen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen ausgeschlossen. Vorarbeiten, wie Überschussermittlung und Abschreibungsberatung, darf der Verwalter sehr wohl zu diesen Erklärungen beisteuern. Den letzten Schritt, die Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen, muss er aber anderen überlassen (z.B. einem Steuerberater).
© Deubner Verlag GmbH & Co. KG