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Grunderwerbsteuer - Keine zweite Grunderwerbsteuerbefreiung nach voreiliger Erbteilung

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Die Erbengemeinschaft ist eine Gesellschaftsform, die steuerrechtlich ähnlich wie eine „normale“ Personengesellschaft (z.B. eine GbR) behandelt wird. Dieser Zusammenschluss kommt nur meist etwas überraschender zustande - nämlich mit dem Tod eines Erblassers, wenn beispielsweise mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück erben.

Häufig existieren Erbengemeinschaften über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und können auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaften. Doch spätestens bei einer Erbauseinandersetzung sollte feststehen, welcher Erbe welchen Teil des Grundstücks erhält. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG):

Der Großvater hatte noch zu Lebzeiten geregelt, dass nach seinem Tod jedes seiner Enkelkinder ein Grundstück zum Niederlassen und Bebauen erhalten sollte. Wer im Einzelnen welches Grundstück bekommt, sollten die Erben jedoch untereinander ausmachen. Nachdem auch die Großmutter verstorben war, fanden sich drei Geschwisterenkel in einer größeren Erbengemeinschaft wieder. Zur Vereinfachung vereinbarte die Erbengemeinschaft notariell, dass die drei Geschwister zwei Grundstücke zu je einem Drittel erhalten sollten. Jahre später tauschten die Geschwister ihre Grundstücksanteile noch einmal untereinander. Obwohl Grundstücksteilungen in Erbengemeinschaften keine Grunderwerbsteuer auslösen, setzte das Finanzamt daraufhin Grunderwerbsteuer fest.

Das FG hat die Steuerfestsetzung bestätigt. Denn die Aufteilung der Grundstücke durch die Geschwister war gar keine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mehr. Zum Zeitpunkt des Tauschs waren die Geschwister bereits eine (durch die vorherige Zuteilung) aus der Erbengemeinschaft entstandene Bruchteilsgemeinschaft. Und für eine solche Gemeinschaft ist bei Grundstücksaufteilungen keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vorgesehen.

Das Problem des vergebens klagenden Erben resultierte also aus der voreiligen Erbteilung aus Vereinfachungsgründen, bei der noch nicht festgelegt worden war, wer eigentlich das Grundstück bekommen sollte. Denn eine Aufteilung einer Erbengemeinschaft in mehrere Erbengemeinschaften kennt das Gesetz nicht.

Hinweis: Wenn Sie nicht in eine solche Steuerfalle tappen wollen, kommen Sie vor jeder Entscheidung in Grundstücksangelegenheiten besser zuerst zu uns.

© Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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