Viele Grundstücksbesitzer übertragen ihre Immobilien schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder. So lässt sich die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten verringern und Erbschaftsteuer vermeiden. Bei einem solchen Szenario der vorweggenommenen Erbfolge fällt in der Regel auch keine Grunderwerbsteuer an, wie das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erneut geurteilt hat.
Der Sachverhalt im zugrundeliegenden Fall gestaltete sich etwas kompliziert. Ursprünglich hatte die Mutter ihr Wohngrundstück unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts auf ihre Tochter übertragen. Anschließend hatte sie ihr die Hälfte eines weiteren Grundstücks unter der Auflage übertragen, dass sie das erste Grundstück zur Hälfte auf ihr zweites Kind - den Sohn - übertrug. Das jedoch war nach Meinung des Finanzamts eine von der Steuerfreiheit ausgenommene Übertragung unter Geschwistern.
Aufgrund der Komplexität lag nach Auffassung des FG ein Sonderfall vor. Denn insgesamt waren zwei Befreiungsvorschriften zu beachten:
1. Bei Verwandtschaft in gerader Linie ist eine Übertragung (also Mutter auf Tochter, Mutter auf Sohn und umgekehrt) von Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit.
2. Dasselbe gilt bei einer unentgeltlichen und freigebigen Zuwendung.
Beide Vorschriften waren für sich genommen jedoch nicht anwendbar. Denn einerseits lag eine Schenkung unter Geschwistern und dadurch zwischen Verwandten in Seitenlinie und nicht in gerader Linie vor. Andererseits war das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, was eine Unentgeltlichkeit ausschloss.
Die Übertragung hätte laut FG aber auch erst von der Tochter auf die Mutter und anschließend auf den Sohn erfolgen können - also mit einem Zwischenschritt. Diese beiden Vorgänge wären dann von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Zumindest im Fall der vorweggenommenen Erbfolge muss eine solche Interpolation der Befreiungsvorschriften erfolgen - also die fiktive Einbindung eines Zwischenschritts. Im Endeffekt galt damit die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auch für die Grundstücksübertragungen zwischen den beiden Geschwistern.
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