Als potentieller Grundstückskäufer sollten Sie sich vor Abschluss eines Kaufvertrags eine wichtige steuerliche "Falle" vor Augen führen: Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hohe Grunderwerbsteuer wird häufig nicht nur auf den Grund und Boden, sondern auch auf das zugehörige Gebäude fällig.
So kann es selbst dann kommen, wenn das erworbene Grundstück zwar noch leer ist, Sie aber "fiktiv" ein bebautes Grundstück erwerben. Das ist der Fall, wenn Sie den unbebauten Grund und Boden kaufen und gleichzeitig einen Bauvertrag abschließen (einheitliches Vertragswerk). Das Finanzamt geht dann davon aus, dass Sie das Grundstück auch nur im bebauten Zustand besitzen wollen, und setzt entsprechend höhere Grunderwerbsteuer fest.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat kürzlich solch einen Fall beurteilt, in dem das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zuerst nur auf Basis des Grundstückskaufpreises festgesetzt hatte. Nach Fertigstellung des Gebäudes forderte es Grunderwerbsteuer nach. Den Abschluss des Bauvertrags betrachtete es nämlich als ihm zuvor unbekannte, sogenannte neue Tatsache, die es zu einer rückwirkenden Änderung des Steuerbescheids berechtige.
Der Bauvertragsabschluss stellte nach Ansicht des FG aber gar kein rückwirkendes Ereignis dar, denn bereits beim Erwerb war der Bauvertrag fester Bestandteil des Kaufvertrags gewesen. Das Finanzamt hatte dies lediglich verkannt und fälschlicherweise zu geringe Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der ursprüngliche Bescheid war aber inzwischen bestandskräftig geworden. Daher konnte - zumindest mit dieser Begründung - keine Änderung mehr erfolgen. Der Grundstückseigentümer musste also keine Grunderwerbsteuer auf das Gebäude nachzahlen.
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