"Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!" Diese Redensart hätte ein Steuerzahler, der vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geklagt hat, wohl besser befolgt. Nach der Scheidung 1984 hatten er und seine Exfrau das gemeinsame Hausgrundstück nämlich nicht aufgeteilt. Stattdessen hatte sich der Mann verpflichtet, alle Kosten des Hauses zu tragen, das er im Gegenzug erhalten hatte.
Erst 28 Jahre später vereinbarten die geschiedenen Eheleute, dass der Mann auch alleiniger Eigentümer des Hauses werden sollte. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Hierzu muss man wissen, dass eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Scheidung in der Regel keine Grunderwerbsteuer verursacht. Allerdings sind, wie das FG klarstellte, gewisse Besonderheiten zu beachten.
Generell gilt die Übertragung eines Grundstücks nur dann als steuerfrei, wenn die Scheidung ursächlich dafür ist. 28 verstrichene Jahre sprechen stark gegen diese Ursächlichkeit. Die Zeit ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Manchmal dauert es aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen langwieriger Rechtsstreitigkeiten über das Vermögen oder anderer Finanzierungsfragen - einfach etwas länger. Der Kläger konnte jedoch weder das eine noch das andere nachweisen. Vielmehr ließ die damalige Vereinbarung über die Kostenübernahme auf eine einvernehmliche Regelung schließen.
Das FG verkannte auch nicht, dass bei Familienheimen eigentlich immer angenommen werden kann, dass die Scheidung ursächlich für die Vermögensübertragung ist. Da die Ehe aber nur einen Monat gedauert hatte und das Haus in dieser Zeit noch gar nicht fertiggestellt, geschweige denn bezogen worden war, wich es von diesem Grundsatz ab. Der klagende Exmann musste also zu Recht Grunderwerbsteuer zahlen.
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