Wenn ein Grundstück vererbt wird, stellt sich die Frage, was es wert ist. Schließlich wird ein Erbe mit Erbschaftsteuer belastet, und deren Bemessungsgrundlage ist der Wert der Bereicherung, also hier: des Grundstücks. Zur Bestimmung des Werts kommt je nach Grundstücksart ein bestimmtes Bewertungsverfahren zum Ansatz. Der Wert des Grund und Bodens ist in der Regel anhand des amtlichen Bodenrichtwerts leicht zu bestimmen. Der Gebäudewert dagegen wird je nach Kategorie mittels Sachwert-, Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren ermittelt. Kommt das Vergleichswertverfahren für (unvermietete) Wohngrundstücke wegen eines fehlenden Vergleichs nicht in Betracht, wird das Sachwertverfahren angewandt. Über das Ergebnis einer solchen Bewertung wurde kürzlich vor dem Finanzgericht Münster (FG) gestritten.
Das Finanzamt hatte in die Bewertung neben dem Keller und dem Wohngeschoss (120 qm) auch das Dachgeschoss einbezogen. So kam ein Wert von über 263.000 € heraus - zu viel, meinten die Erben und zogen vor Gericht. Das Gebäude verfügte über eine Walmdachkonstruktion. Das Dachgeschoss war daher nicht ausgebaut und hätte auch nur mit erheblichem finanziellen Aufwand überhaupt erst ausbaufähig gemacht werden können. Bestandteil der Wertermittlung dürften nach Ansicht der Erben jedoch nur Flächen sein, die auch zu den Nutzflächen gehörten - das Dachgeschoss also nicht.
Das FG wiegelte jedoch ab. Selbst bei einer lichten Höhe von nur 1,25 m sei eine eingeschränkte Nutzung der Räume möglich, etwa als Abstell- oder Lagerraum. Bedingung sei lediglich die Begehbarkeit, also eine feste Bodenfläche und ein Zugang. Da der streitige Dachboden sogar 1,90 m lichte Höhe aufwies und einen Treppenzugang besaß, hatte die Klage keinen Erfolg.
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