In vielen Gebieten ist es üblich, sich mit anderen zusammenzutun, statt ein ganzes Haus allein zu erwerben. Denn häufig reicht eine Eigentumswohnung für die eigenen Bedürfnisse aus und die Kosten verteilen sich so auf mehrere Schultern.
Für diese Variante hatten sich auch zwei Bauherrn entschieden, die der GbR, die das gemeinsame Objekt bauen wollte und dazu bereits ein geeignetes Grundstück erworben hatte, jedoch erst nachträglich beigetreten waren. Nach der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung sollten die beiden Bauherrn (ein zweites Mal) Grunderwerbsteuer zahlen. Ihre Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb erfolglos.
Für die flächenmäßige Aufteilung des Grundstücks hätte in der Regel eine Steuerbefreiung gegriffen, denn insgesamt wäre die GbR ja noch Grundstückseigentümerin. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse hätten sich nicht geändert und das Grundstück wäre steuerrechtlich weiterhin Gesamthandsvermögen der GbR. Gleichzeitig hatten die Gesellschafter jedoch auch die Flächen der künftigen Eigentumswohnungen ins Sondereigentum übertragen. Damit wurde die Befreiung von der Grunderwerbsteuer hinfällig, denn das Sondereigentum beschränkt die Nutzungsrechte der anderen Gesellschafter.
Auch der letzte Versuch der Kläger, sich auf eine Befreiungsvorschrift für solche Fälle zu berufen, scheiterte. Dazu hätten sie nämlich bereits fünf Jahre an der GbR beteiligt sein oder das Grundstück miterwerben müssen. Das war jedoch wegen der nachträglichen Aufnahme in die GbR nicht der Fall.
Hinweis: Lassen Sie sich bitte vor einem Grundstückskauf von uns beraten, damit sich Ihre wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung auch steuerlich planmäßig auswirkt.
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