Viele Mieter und Vermieter sind seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs verunsichert: Der BGH hat am 18. November 2015 entschieden, dass bei einer Mieterhöhung nur die tatsächliche Mietfläche ausschlaggebend ist. Dies gelte auch, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht und selbst dann, wenn die Abweichung unter der bisherigen Toleranzgrenze von 10 Prozent liegt (BGH, Az. VIII ZR 266/14).
Zu den Folgen des Urteils für Vermieter und Mieter sagt Hans Ulrich Esch, Vizepräsident des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI): „Wer die genaue Größe seiner Wohnung nicht kennt, verschenkt möglicherweise jeden Monat bares Geld. Eine präzise Bestimmung der tatsächlichen Mietfläche kann sich rechnen.“
Eine solide Wohnflächenermittlung (Wohnflächenberechnung) basiert auf einer exakten Vermessung der Wohnung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Berechnungsvorschriften und Gesetze. „Ohne fachliche Hilfe ist es oft schwierig, den korrekten Wert für die anrechenbare Wohnfläche und damit die Miete zu ermitteln. Und auch vor Gericht halten Berechnungen, die nicht von einem Experten erstellt wurden, im Zweifel nicht stand. Umso wichtiger ist es im Streitfall für Mieter und Vermieter, über verlässliche und rechtskonforme Expertisen zu verfügen, wie sie zum Beispiel Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen“ - so Esch.
Zur Wohnflächenbestimmung nutzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) effektive wissenschaftlich-technische Messverfahren unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Mieter oder Vermieter erhalten als Ergebnis ein Dokument, das vor Gericht, bei Schlichtungsverhandlungen oder als Grundlage einer neuen Mietvertragsgestaltung verwendbar ist.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind organisiert im Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)