Das Erbe unterliegt normalerweise der Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten. Wann solche vorliegen, war kürzlich Streitpunkt vor dem Finanzgericht Münster (FG). Hier hatte der Erblasser seinem Neffen ein teilweise vermietetes Grundstück zu 1/3 hinterlassen. Die darin verbaute Ölheizung war durch das noch vom Onkel eingekaufte minderwertige Heizöl kaputtgegangen. Eine weitere Erbin beauftragte die Reparatur über insgesamt 11.348 €. Unklar war nun, ob die Verpflichtung zur Reparatur bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand und somit eine Nachlassverbindlichkeit vorlag.
Grundsätzlich gelten alle Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten, die in der Person des Erblassers begründet worden sind. Das spricht eigentlich für einen steuermindernden Ansatz der Reparaturaufwendungen. Allerdings muss diese vertragliche, außervertragliche oder gesetzliche Verpflichtung schon zum Zeitpunkt des Erbfalls (also dem Todeszeitpunkt) vorliegen. Das war war im Streitfall nicht nachprüfbar, was zu Lasten des Erben ging. Immerhin war zwischen dem Erbfall und dem Erkennen des Schadens über ein halbes Jahr vergangen.
Das Urteil des FG war damit zumindest für den Erben nicht erfreulich. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der Schaden an einer Ölheizung bei Vorliegen eines Mietverhältnisses eine Nachlassverbindlichkeit darstellen kann. Denn gegenüber dem Mieter besteht die Verpflichtung zur Beheizbarkeit der Mieträume.
Hinweis: Das Verfahren ist noch nicht beendet, sondern liegt nun dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. (Jan 2016)
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