Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie mit 20 % der Arbeitslöhne, maximal 4.000 € pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieser Steuerbonus auch für die Betreuung von Haustieren in den eigenen vier Wänden zu gewähren. Geklagt hatte ein Ehepaar, das seine Hauskatze in der Wohnung von einer Betreuungsperson versorgen ließ. Das Finanzamt hatte sich geweigert, die Ausgaben in Höhe von 300 € anzuerkennen, weil solche Kosten nach einer geltenden Anweisung des Bundesfinanzministeriums keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind.
Der BFH hat aber entschieden, dass dem Ehepaar der Steuerbonus zu gewähren ist. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit zusammenhängen. Erfasst werden hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach den Gesetzesmaterialien sind unter anderem Tätigkeiten wie das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, das Waschen und die Gartenpflege begünstigt. Dieser Aufzählung lässt sich laut BFH nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kosten für eine Tierbetreuung von der Steuerermäßigung ausnehmen wollte.
Hinweis: Da nur Tätigkeiten im Haushalt begünstigt sind, sollte das Haustier in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus des Steuerzahlers betreut werden. Wer sein Haustier in eine Tierpension gibt oder zu einer Betreuungsperson bringt, kann seine Kosten nicht steuermindernd einsetzen.
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