Schornsteinfegerleistungen können in allen offenen Fällen wieder in voller Höhe als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen angesetzt werden. Der Schornsteinfeger muss seine Rechnung jetzt auch nicht mehr in (begünstigte) Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und (nichtbegünstige) Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau aufteilen. Das Bundesfinanzministerium hat seine seit 2014 geltende Aufteilungsregel wieder zurückgenommen, weil der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass auch Mess- und Überprüfungsarbeiten unter die Steuerbegünstigung fallen.
Hinweis: Steuerzahler, bei denen Schornsteinfegerkosten im Steuerbescheid 2014 nur anteilig berücksichtigt wurden, sollten prüfen, ob sie noch Einspruch gegen die Kostenkürzung einlegen können. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann eine Bescheidänderung in der Regel nur noch erreicht werden, wenn die Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
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