Blockheizkraftwerke hat die Finanzverwaltung bisher als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen, so dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbständig abgeschrieben werden konnten. Mittlerweile betrachtet die Verwaltung sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes, was erhebliche Folgen für die Abschreibung dieser Anlagen hat.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich die Konsequenzen des Richtungswechsels zusammengefasst:
• Herstellung: Wird ein Blockheizkraftwerk erstmalig errichtet (z.B. in einem Neubau), zählen die Aufwendungen hierfür nun zu den Herstellungskosten des Gebäudes, so dass eine Abschreibung der Baukosten häufig mit nur 2 % pro Jahr (über die Nutzungsdauer des Gebäudes) möglich ist. Eine Abschreibung über zehn Jahre ist fortan ausgeschlossen.
• Renovierung: Sofern eine vorhandene Heizungsanlage durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt wird, können die hierbei entstehenden Kosten nun sofort im Jahr der Zahlung abgezogen werden, da Erhaltungsaufwand vorliegt. Bislang war auch in diesem Fall nur eine 10%ige Abschreibung möglich.
Hinweis: Der Richtungswechsel der Verwaltung erfasst keine Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind (z.B. Anlagen, die ein Energieversorger zur Versorgung eines Fernwärmenetzes betreibt). Diese Anlagen sind weiterhin als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, so dass eine Abschreibung über zehn Jahre erfolgen muss - sowohl im Herstellungs- als auch im Renovierungsfall.
Für Blockheizkraftwerke, die bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, können Anlagenbetreiber ein Wahlrecht ausüben: Sie können beantragen, dass die frühere Verwaltungsmeinung weiter angewendet wird, so dass ihre Anlagen auch weiterhin als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Anlagenbetreiber müssen dieses Wahlrecht in ihrer Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung 2015 ausüben.
Hinweis: Die Ausübung des Wahlrechts lohnt sich in der Regel bei der erstmaligen Errichtung eines Blockheizkraftwerks, weil die Anlage dann über zehn Jahre anstatt über die längere Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden kann.
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