Als privater Grundstücksbesitzer wissen Sie sicher, dass der Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig nicht versteuert wird, sofern zwischen Erwerb und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Unter den Grundstücksbegriff fallen auch grundstücksgleiche Rechte. Das Erbbaurecht ist zum Beispiel ein solches Recht. Nicht von diesem Begriff erfasst wird dagegen der Erbbauzins, der vielmehr wie ein Mietaufwand zu verstehen ist, wie das Finanzgericht Köln (FG) erneut klargestellt hat. Der Erbbauzins wird zwar in der Regel für die Nutzung des Erbbaurechts gezahlt, die Zinsen stellen aber keine Anschaffungskosten für dieses Recht dar - und ohne Anschaffung auch keine Veräußerung und damit kein Veräußerungsgewinn - oder?
Genau auf diese Frage zielte der Fall vor dem FG ab. Die Klägerin erhielt ursprünglich unentgeltlich ein Erbbaurecht auf 20 Jahre befristet, dafür zahlte sie regelmäßig Erbbauzinsen. Eine Anschaffung lag also eigentlich nicht vor. Auf dem Grundstück baute sie eine Gaststätte. Innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerte die Eigentümerin (eine Personengesellschaft) das Grundstück. Dabei wurde auch das Gaststättengebäude veräußert und das Erbbaurecht gelöscht. Streitig war nun der Gewinn der Klägerin.
Da das Erbbaurecht unentgeltlich übertragen worden war, griff hier eine Besonderheit des Gesetzes. Danach wird bei unentgeltlichen Vorgängen auf den Rechtsvorgänger zurückgegriffen, so auch im Fall des Erbbaurechts. Dieses Recht gilt nämlich als Teil des Grundstücks und ist somit durch die Personengesellschaft als ursprüngliche Eigentümerin beim Erwerb des Grundstücks mit erworben worden. Trotz der Unentgeltlichkeit konnte also ein anteiliger Wert für die Anschaffung des Erbbaurechts ermittelt werden, der anschließend auch für die Klägerin galt.
Der Grundstückserwerb fiel zeitlich fast mit der Bestellung des Erbbaurechts für die Klägerin zusammen. Daher war der Zehnjahreszeitraum auch unter Einbeziehung des Rechtsvorgängers unterschritten. Die Klägerin musste den Veräußerungsgewinn also doch noch versteuern, und zwar unter Zugrundelegung der anteiligen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.
Hinweis: Die Schwierigkeit in diesem Fall liegt darin, den Anschaffungsvorgang rechtlich überhaupt als unentgeltlich zu erkennen. Ob die Schlussfolgerung des FG korrekt ist, wird demnächst der Bundesfinanzhof beurteilen.
© Deubner Verlag GmbH & Co. KG