Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Grundstücke selbst zu verwalten und zu bewirtschaften oder eine Gesellschaft hiermit zu beauftragen. Im ersten Fall ist es vorteilhaft zu wissen, wie die dabei entstehenden Kosten steuerlich verrechnet werden können. Kürzlich musste sich ein Grundstücksbesitzer allerdings damit abfinden, dass ein erheblicher Teil der Kosten der Fahrten zu seinen Vermietungsobjekten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt wurde.
Der Vermieter von zwei Grundstücken, der neben der Verwaltung auch Hausmeistertätigkeiten wie Fegen, Streuen und Wässern durchgeführt hatte, wollte seine gesamten Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Mit seinem Wagen, den er ausschließlich für die Vermietung nutzte, fuhr er fast täglich zu seinen Grundstücken - zu dem einen 165-mal und zu dem anderen 215-mal. Für diese Fahrten setzte er im ersten Streitjahr pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer und im zweiten Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten an, die er auch mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen konnte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ist aber zu dem Schluss gekommen, dass die Grundstücke regelmäßige Arbeitsstätten des Vermieters darstellen. Deshalb kann nur die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Dieses Urteil enthält zwei Punkte, die verwirren:
• Ein Vermietungsobjekt ist als regelmäßige Arbeitsstätte qualifiziert worden.
• Zwei Vermietungsobjekte haben dementsprechend zu zwei regelmäßigen Arbeitsstätten geführt.
Dazu muss man wissen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit ein Urteil veröffentlicht hat, nach dem es nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Das hat unter anderem dazu geführt, dass der Gesetzgeber das Reisekostenrecht erneuert und die regelmäßige Arbeitsstätte in „erste Tätigkeitsstätte“ umbenannt hat. Da sich das FG-Urteil aber auf den Zeitraum 2009 und 2010 bezieht, ging es darin noch um die regelmäßige Arbeitsstätte.
Das FG hat die Vermietungsobjekte als regelmäßige Arbeitsstätten qualifiziert, weil der Vermieter neben seinen häufigen und regelmäßigen Fahrten dorthin dort auch Tätigkeiten zur Einkünfteerzielung verrichtete. Die Objekte stellten damit den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung und den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar. Dass dadurch zwei regelmäßige Arbeitsstätten entstanden sind, widerspricht auch nicht der Auffassung des BFH. Denn das Gericht hatte die mögliche Zahl der regelmäßigen Arbeitsstätten nur pro Dienstverhältnis beschränkt. Im übertragenen Sinn ist aber jedes Vermietungsobjekt jeweils als ein Dienstverhältnis anzusehen. Bei zwei Vermietungsobjekten können folglich auch zwei regelmäßige Arbeitsstätten entstehen.
Hinweis: Das Urteil ist auch auf das neue Reisekostenrecht übertragbar, aber noch nicht rechtskräftig. Beim BFH ist bereits eine Revision anhängig. Wir informieren Sie über den Ausgang des Verfahrens.
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