Blockheizkraftwerke hat die Finanzverwaltung bisher als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen, so dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbständig abgeschrieben werden konnten. Mittlerweile betrachtet die Verwaltung sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes, was erhebliche Folgen für die Abschreibung dieser …
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