Die Grunddienstbarkeit beschreibt ein dingliches Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks zusteht. (§§ 1018 ff. BGB). Eine Dienstbarkeit ist im Allgemeinen also ein Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Im Gegensatz zu den …
zum Artikel